Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenzeichen im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) und legt die Voraussetzungen für deren Anmeldung fest.
Was es regelt
- Die Zulassung deutscher Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz im Kondominium Neue Hebriden.
- Die Nachweispflicht für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen dort.
- Die Voraussetzung einer vorherigen Eintragung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für die Eintragung eines Warenzeichens im Kondominium Neue Hebriden.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die Warenzeichen im Kondominium Neue Hebriden anmelden möchten.
- Inhaber deutscher Warenbezeichnungen, die Schutz in den Neuen Hebriden suchen.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen erhalten im Kondominium Neue Hebriden denselben gesetzlichen Schutz wie inländische.
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens dort keinen Nachweis über einen bereits erhaltenen Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung erbringen.
- Eine Eintragung eines Warenzeichens im Kondominium Neue Hebriden setzt eine vorherige Eintragung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland voraus.
📄 Gesetzestext
WZG§35NHBBek1979-01-30BGBl I1979, 143Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 7. 2.1979 +++)
WZG§35NHBBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des British Resident Commissioner der Neuen Hebriden bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.Die Eintragung eines Warenzeichens im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) setzt eine vorherige Eintragung des Warenzeichens im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland voraus.
WZG§35NHBBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.