Kurz gesagt
Dieser Erlass stiftet den "Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland", um verdienten Männern und Frauen Anerkennung und Dank auszudrücken. Er wird für Leistungen verliehen, die dem Wiederaufbau des Vaterlandes dienten und zum friedlichen Aufstieg der Bundesrepublik Deutschland beitragen.
Was er regelt
- Die Stiftung des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland".
- Den Zweck der Verleihung des Ordens.
- Die Festlegung von Einzelheiten in einem Statut.
Wen er betrifft
- Verdiente Männer und Frauen des deutschen Volkes und des Auslandes.
Eckpunkte
- Der Orden wurde am 2. Jahrestag der Bundesrepublik Deutschland gestiftet.
- Er wird für Leistungen in den Bereichen politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Arbeit verliehen.
- Die Leistungen müssen dem Wiederaufbau des Vaterlandes gedient haben oder zum friedlichen Aufstieg der Bundesrepublik Deutschland beitragen.
- Einzelheiten zu Gestaltung, Einteilung und Verleihung werden in einem Statut festgelegt.
📄 Gesetzestext
VerdOrdenErl1951-09-07BGBl I1951, 831Erlaß über die Stiftung des "Verdienstordens der Bundesrepublik
Deutschland"
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Erlass im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 4 Anordnung v. 23.1.1957 I 1
VerdOrdenErl(XXXX)(1) In dem Wunsche, verdienten Männern und Frauen des deutschen Volkes und des Auslandes Anerkennung und Dank sichtbar zum Ausdruck zu bringen, stifte ich am 2. Jahrestag der Bundesrepublik Deutschland den "Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland".
(2) Er wird verliehen für Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich-sozialen und der geistigen Arbeit dem Wiederaufbau des Vaterlandes dienten und soll eine Auszeichnung all derer bedeuten, deren Wirken zum friedlichen Aufstieg der Bundesrepublik Deutschland beiträgt.
(3) Die Einzelheiten der Gestaltung, der Einteilung und der Verleihung des Verdienstordens werden in einem Statut festgelegt.
VerdOrdenErlSchlußformelDer Bundespräsident Der Bundeskanzler Der Bundesminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.