Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Weiterleitung von Betriebsdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die obersten Landesbehörden, die für den Arbeitsschutz zuständig sind.
Was sie regelt
- Die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Betriebsdaten.
- Die Weiterleitung erfolgt an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden.
- Die Datenweiterleitung erfolgt jährlich und zu einem einheitlichen Stichtag.
- Die genauen Details der Weiterleitung werden durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Wen es betrifft
- Die Bundesagentur für Arbeit.
- Die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden.
Eckpunkte
- Die Bundesagentur für Arbeit muss Daten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes weiterleiten.
- Die Weiterleitung erfolgt auf Verlangen der obersten Landesbehörden.
- Die Daten müssen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden.
- Diese Verordnung ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BDWVBDWV2018-04-23BGBl I2018, 526BetriebsdatenweiterleitungsverordnungVerordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Betriebsdaten an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (+++ Textnachweis ab: 1.7.2018 +++)
BDWVEingangsformelAuf Grund des § 23 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), dessen Satz 2 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
BDWV§ 1Die Bundesagentur für Arbeit leitet die in § 23 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Daten auf Verlangen der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden an diese jährlich mit einheitlichem Stichtag auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiter. Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
BDWV§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
BDWVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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