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Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Betriebsdaten an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten L

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Weiterleitung von Betriebsdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die obersten Landesbehörden, die für den Arbeitsschutz zuständig sind.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BDWVBDWV2018-04-23BGBl I2018, 526BetriebsdatenweiterleitungsverordnungVerordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Betriebsdaten an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (+++ Textnachweis ab: 1.7.2018 +++) BDWVEingangsformelAuf Grund des § 23 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), dessen Satz 2 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: BDWV§ 1Die Bundesagentur für Arbeit leitet die in § 23 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Daten auf Verlangen der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden an diese jährlich mit einheitlichem Stichtag auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiter. Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. BDWV§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. BDWVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.