Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung eines Teils des Ginsheimer Altrheins von einer Bundeswasserstraße auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg. Sie legt fest, dass dieser Abschnitt seine Eigenschaft als Bundeswasserstraße verliert.
Was sie regelt
- Den Übergang des Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg.
- Den Verlust der Eigenschaft als dem allgemeinen Verkehr dienende Binnenwasserstraße des Bundes für diesen Abschnitt.
Wen sie betrifft
- Die Bundeswasserstraße "Rhein" im Bereich des Ginsheimer Altrheins.
- Die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg.
Eckpunkte
- Der Teil "Ginsheimer Altrhein (von km 1,50 bis zum Rhein)" der Bundeswasserstraße "Rhein" verliert seine Eigenschaft als Bundeswasserstraße.
- Dieser Teil geht auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg über.
- Die Verordnung ist am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
WaStrRheinÜbgV 20052005-05-25BGBl I2005, 1537Verordnung über den Übergang des zur Bundeswasserstraße Rhein
gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
(+++ Textnachweis ab: 14. 6.2005 +++)
WaStrRheinÜbgV 2005EingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), § 2 Abs. 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 267 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
WaStrRheinÜbgV 2005§ 1Der Teil "Ginsheimer Altrhein (von km 1,50 bis zum Rhein)" der Bundeswasserstraße "Rhein" verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und geht auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg über.
WaStrRheinÜbgV 2005§ 2-
WaStrRheinÜbgV 2005§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.