Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in deutsches Recht. Es regelt die Annahme von Änderungen der Liste der Berufskrankheiten.
Was es regelt
- Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Annahme von Abänderungen der Tabelle I – Liste der Berufskrankheiten – zu dem Übereinkommen.
- Die Bedingung, dass diese Abänderungen dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen müssen.
- Die Bekanntgabe dieser Änderungen und ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland im Bundesgesetzblatt.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung feststellt.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung, die ermächtigt wird, Änderungen der Liste der Berufskrankheiten anzunehmen.
- Das Land Berlin, sofern es die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Eckpunkte
- Die Bundesregierung darf Änderungen der Liste der Berufskrankheiten (Tabelle I) annehmen.
- Diese Änderungen müssen Artikel 31 des Übereinkommens entsprechen.
- Die Änderungen müssen auch dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen.
- Alle Änderungen und ihr Inkrafttreten müssen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben werden.
📄 Gesetzestext
IAOÜbk121G1971-10-29BGBl II1971, 1169Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und
BerufskrankheitenStandGeändert durch Art. 90 G v. 8.12.2010 I 1864
(+++ Textnachweis ab: 6.11.1971 +++) G nachgewiesen im Fundstellennachweis B
IAOÜbk121GEingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
IAOÜbk121GArt 1-
IAOÜbk121GArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, Abänderungen der Tabelle I - Liste der Berufskrankheiten - zu dem Übereinkommen nach dessen Artikel 31 anzunehmen, sofern diese dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen. Diese Änderungen sowie der Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
IAOÜbk121GArt 3-
IAOÜbk121GArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
IAOÜbk121GArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.