Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung über die beihilferechtlichen Genehmigungen der Europäischen Kommission bezüglich der Luftverkehrsteuer. Es informiert darüber, dass bestimmte Steuerbefreiungen und -ermäßigungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
Was es regelt
- Die beihilferechtlichen Genehmigungen der Europäischen Kommission.
- Die Vereinbarkeit der Steuerbefreiung nach § 5 Nummer 4 des Luftverkehrsteuergesetzes mit dem Binnenmarkt.
- Die Vereinbarkeit der Steuerermäßigung nach § 11 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes mit dem Binnenmarkt.
- Die Nichtanwendung von § 19 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes seit dem 1. April 2020.
Wen es betrifft
- Die Europäische Kommission.
- Personen oder Unternehmen, die von der Luftverkehrsteuer, insbesondere den Regelungen in § 5 Nummer 4 und § 11 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes, betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Europäische Kommission hat am 6. Februar 2020 beihilferechtliche Genehmigungen beschlossen.
- Die Steuerbefreiung nach § 5 Nummer 4 des Luftverkehrsteuergesetzes wurde als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen.
- Die Steuerermäßigung nach § 11 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes wurde als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen.
- § 19 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes sind seit dem 1. April 2020 nicht mehr anzuwenden.
📄 Gesetzestext
LuftVStG§19Abs3u5Bek 20202020-05-18BGBl I2020, 1037Bekanntmachung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 22.5.2020 +++)
LuftVStG§19Abs3u5Bek 2020(XXXX)Nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2492) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission am 6. Februar 2020 die vor dem Hintergrund der Anhebung der Luftverkehrsteuer erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigungen beschlossen und die Steuerbefreiung nach § 5 Nummer 4 des Luftverkehrsteuergesetzes sowie die Steuerermäßigung nach § 11 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen hat. § 19 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes sind damit seit 1. April 2020 nicht anzuwenden.
LuftVStG§19Abs3u5Bek 2020SchlussformelBundesministerium der Finanzen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.