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Bekanntmachung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsteuergesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung über die beihilferechtlichen Genehmigungen der Europäischen Kommission bezüglich der Luftverkehrsteuer. Es informiert darüber, dass bestimmte Steuerbefreiungen und -ermäßigungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
LuftVStG§19Abs3u5Bek 20202020-05-18BGBl I2020, 1037Bekanntmachung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 22.5.2020 +++) LuftVStG§19Abs3u5Bek 2020(XXXX)Nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2492) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission am 6. Februar 2020 die vor dem Hintergrund der Anhebung der Luftverkehrsteuer erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigungen beschlossen und die Steuerbefreiung nach § 5 Nummer 4 des Luftverkehrsteuergesetzes sowie die Steuerermäßigung nach § 11 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen hat. § 19 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsteuergesetzes sind damit seit 1. April 2020 nicht anzuwenden. LuftVStG§19Abs3u5Bek 2020SchlussformelBundesministerium der Finanzen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.