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Verordnung über die Schlichtungsstelle für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Schlichtung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen. Sie legt fest, welche Ombudsleute für welche Art von Versicherungen zuständig sind.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SStellV-VVGSStellV-VVG2005-02-16BGBl I2005, 257VVG-SchlichtungsstellenverordnungVerordnung über die Schlichtungsstelle für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen (+++ Textnachweis ab: 25. 2.2005 +++) SStellV-VVGEingangsformelAuf Grund des § 48e Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: SStellV-VVG§ 1Die Schlichtung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen wird für die private Kranken- und Pflegeversicherung auf den "Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung" und im Übrigen auf den "Versicherungsombudsmann e. V." übertragen. SStellV-VVG§ 2Die Ombudsleute werden auf der Grundlage ihrer Verfahrensordnungen und Satzungen tätig. SStellV-VVG§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.