Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die genaue Form des Stempelzeichens fest, das den Feingehalt von Gold- und Silbergeräten angibt. Es basiert auf einem früheren Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren.
Was es regelt
- Die Bestandteile des Stempelzeichens für Gold- und Silbergeräte.
- Die spezifische Anordnung der Reichs-Krone bei Gold- und Silbergeräten.
- Die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen.
- Die Kennzeichnung des Geschäfts, für das die Stempelung erfolgt.
Wen es betrifft
- Hersteller oder Händler von Goldgeräten.
- Hersteller oder Händler von Silbergeräten.
Eckpunkte
- Das Stempelzeichen muss die Reichs-Krone enthalten.
- Für Gold muss das Sonnenzeichen und für Silber das Mondsichelzeichen verwendet werden.
- Der Feingehalt muss in Tausendteilen angegeben werden.
- Die Firma oder die eingetragene Schutzmarke des Geschäfts muss Teil des Stempelzeichens sein.
📄 Gesetzestext
FeinGehStempG1886-01-07RGBl1886, 1Bekanntmachung betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens zur
Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1964 +++)
FeinGehStempG(XXXX)Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120) hat der Bundesrat folgende Bestimmung getroffen: Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten: 1.die Reichs-Krone,2.das Sonnenzeichen ... für Gold oder das Mondsichelzeichen ... für Silber,3.die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und4.die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist.Die Krone muß bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen ...,bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen ...sich befinden.Gold ... Silber ...(... = nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl. Teil III)
Nr. 4 Kursivdruck: Jetzt des Warenzeichengesetzes 423-1
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.