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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, welche Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4BIRPIBek1964-06-25BGBl I1964, 485Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 21.7.1964 +++) WZG§4BIRPIBek(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. WZG§4BIRPIBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4BIRPIBekAnlageBezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI)1. Kennzeichen und Siegel: (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen und Siegel,Fundstelle: BGBl. I 1964, 486)2. Sonstige Bezeichnungen: Vereinigte Internationale Büros für den Schutz des geistigen EigentumsBureaux Internationaux Reunis pour la Protection de la Propriete IntellectuelleUnited International Bureaux for the Protection of Intellectual PropertyBIRPI

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.