Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die allgemeine Genehmigung für die Beförderung von Kriegswaffen im Durchgangsverkehr unter bestimmten Bedingungen.
Was sie regelt
- Die Beförderung von Kriegswaffen.
- Den Durchgangsverkehr auf bestimmten deutsch-schweizerischen Durchgangsstrecken.
- Die Mitführung von Kriegswaffen als Ordonnanzwaffen durch Schweizerbürger.
- Die Einhaltung eines vorgeschriebenen Verfahrens nach einem deutsch-schweizerischen Abkommen.
Wen es betrifft
- Schweizerbürger, die Kriegswaffen als Ordonnanzwaffen mitführen.
- Die Bundesregierung, die diese Verordnung erlassen hat.
Eckpunkte
- Die Beförderung von Kriegswaffen im Durchgangsverkehr ist allgemein genehmigt.
- Dies gilt nur auf den Durchgangsstrecken nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958.
- Voraussetzung ist, dass Schweizerbürger die Kriegswaffen als Ordonnanzwaffen mitführen.
- Das im II. Abschnitt des Abkommens vorgeschriebene Verfahren muss eingehalten werden.
📄 Gesetzestext
KrWaffGenV 21975-01-29BGBl I1975, 421Zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen
(+++ Textnachweis ab: 7. 2.1975 +++)
KrWaffGenV 2EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung:
KrWaffGenV 2§ 1Die Beförderung von Kriegswaffen im Durchgangsverkehr auf den Durchgangsstrecken nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2161 und 1971 II S. 1117) wird allgemein genehmigt, soweit Schweizerbürger die Kriegswaffen als Ordonnanzwaffen mitführen und das im II. Abschnitt des Abkommens vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird.
KrWaffGenV 2§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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