Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung eines Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Änderung eines früheren Abkommens über Soziale Sicherheit.
Was es regelt
- Die Änderung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964.
- Die Möglichkeit für deutsche Stellen, Stellungnahmen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung einzuholen.
- Die Anwendung und Auslegung des Abkommens bei Zweifeln.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei.
- Deutsche Stellen, die Entscheidungen im Rahmen des Abkommens treffen.
Eckpunkte
- Deutsche Stellen können bei Zweifeln über die Anwendung und Auslegung des Abkommens eine Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung einholen.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin dies feststellt.
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
SozSichÄndAbkTURG1972-01-03BGBl II1972, 1Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Türkei zur Änderung des Abkommens vom 30. April
1964 über Soziale Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 9. 1.1972 +++)
SozSichÄndAbkTURGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichÄndAbkTURGArt 1-
SozSichÄndAbkTURGArt 2Die in Artikel 43 des Abkommens vom 30. April 1964 genannten deutschen Stellen können zur Vorbereitung ihrer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung die Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung als deutsche zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 Nr. 3 des Abkommens einholen, wenn Zweifel über die Anwendung und Auslegung des Abkommens bestehen.
SozSichÄndAbkTURGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
SozSichÄndAbkTURGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.