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Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen von bestimmten statistischen Erhebungen im Filmbereich für Unternehmen mit geringem Jahresumsatz.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FStatAusnVFStatAusnV1982-07-30BGBl I1982, 1124Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen (+++ Textnachweis ab: 1.10.1982 +++) FStatAusnVEingangsformelAuf Grund des § 72 Abs. 4 Nr. 2 des Filmförderungsgesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 803) wird verordnet: FStatAusnV§ 1Angaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme verleihen, vertreiben oder vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nicht erhoben. Angaben zu § 72 Abs. 2 Nr. 5 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nur hinsichtlich des Gesamtumsatzes und des Umsatzes aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben. FStatAusnV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 76 des Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin. FStatAusnV§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft. FStatAusnVSchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.