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Achte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Pflichtversicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Sie legt fest, welche Arbeitnehmer bei einem bestimmten Unternehmen pflichtversichert sind.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
HZvV 81991-12-19BGBl I1991, 2343Achte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (+++ Textnachweis ab: 1. 7.1989 +++) HZvV 8EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung: HZvV 8§ 1In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der Firma Saarstahl AG, Völklingen. Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind. HZvV 8§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft. HZvV 8SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.