Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften des Kreditwesengesetzes auf Unternehmen und Zweigstellen in Island und Norwegen, basierend auf dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Was es regelt
- Die Errichtung von Zweigstellen in Island oder Norwegen.
- Die Anwendung von Vorschriften des Kreditwesengesetzes auf Unternehmen mit Sitz in Island oder Norwegen.
- Die Gleichstellung von Unternehmen aus Island und Norwegen mit Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten bezüglich des Kreditwesengesetzes.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die eine Zweigstelle in Island oder Norwegen errichten wollen.
- Unternehmen mit Sitz in der Republik Island oder im Königreich Norwegen, die dem deutschen Kreditwesengesetz unterliegen.
Eckpunkte
- § 24a Abs. 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes gilt für die Errichtung einer Zweigstelle in Island oder Norwegen.
- Vorschriften des Kreditwesengesetzes für Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten auch für Unternehmen aus Island oder Norwegen.
- Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe des § 53b des Kreditwesengesetzes.
- Die Verordnung ist am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
EWRAbkAV1996-02-22BGBl I1996, 319Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von
Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
(+++ Textnachweis ab: 2. 3.1996 +++)
EWRAbkAVEingangsformelAuf Grund des § 24a Abs. 4 und des § 53c Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
EWRAbkAV§ 1§ 24a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend für die Errichtung einer Zweigstelle in der Republik Island oder im Königreich Norwegen.
EWRAbkAV§ 2Die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen über Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sind auf Unternehmen mit Sitz in der Republik Island oder im Königreich Norwegen nach Maßgabe des § 53b des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden.
EWRAbkAV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.