Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigk
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen gemäß einem Protokoll zu einem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Es legt fest, welche Behörde in Deutschland für bestimmte Aufgaben zuständig ist.
Was es regelt
- Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 4 des Protokolls 2.
- Die einheitliche Auslegung des Übereinkommens.
- Den Ständigen Ausschuss.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
- Personen und Institutionen, die von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen betroffen sind, die unter das Übereinkommen fallen.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nimmt die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde wahr.
- Diese Aufgaben beziehen sich auf das Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007.
- Das Übereinkommen betrifft die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Gesetzestext
Gesetzestext
VollstrZustÜbk2007Prot2ÜG2008-12-10BGBl I2008, 2399; 2009, 2862Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom
- Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenSonstDas G tritt gem. Bek. v. 14.8.2009 I 2862 am 1.1.2010 in KraftStandGeändert durch Art. 168 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2010 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.12.2008 I 2399 vom Bundestag beschlossen. VollstrZustÜbk2007Prot2ÜG(XXXX)Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 4 des Protokolls 2 zu dem Übereinkommen vom
- Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss (ABl. EU Nr. L 339 S. 3) nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr.