Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen gemäß einem Protokoll zu einem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Es legt fest, welche Behörde in Deutschland für bestimmte Aufgaben zuständig ist.
Was es regelt
- Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 4 des Protokolls 2.
- Die einheitliche Auslegung des Übereinkommens.
- Den Ständigen Ausschuss.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
- Personen und Institutionen, die von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen betroffen sind, die unter das Übereinkommen fallen.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nimmt die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde wahr.
- Diese Aufgaben beziehen sich auf das Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007.
- Das Übereinkommen betrifft die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
📄 Gesetzestext
VollstrZustÜbk2007Prot2ÜG2008-12-10BGBl I2008, 2399; 2009, 2862Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenSonstDas G tritt gem. Bek. v. 14.8.2009 I 2862 am 1.1.2010 in KraftStandGeändert durch Art. 168 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2010 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.12.2008 I 2399 vom Bundestag beschlossen.
VollstrZustÜbk2007Prot2ÜG(XXXX)Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 4 des Protokolls 2 zu dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss (ABl. EU Nr. L 339 S. 3) nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.