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Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigk

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen gemäß einem Protokoll zu einem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Es legt fest, welche Behörde in Deutschland für bestimmte Aufgaben zuständig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
VollstrZustÜbk2007Prot2ÜG2008-12-10BGBl I2008, 2399; 2009, 2862Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenSonstDas G tritt gem. Bek. v. 14.8.2009 I 2862 am 1.1.2010 in KraftStandGeändert durch Art. 168 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2010 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.12.2008 I 2399 vom Bundestag beschlossen. VollstrZustÜbk2007Prot2ÜG(XXXX)Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 4 des Protokolls 2 zu dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss (ABl. EU Nr. L 339 S. 3) nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.