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Bekanntmachung über die Erhöhung der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 3 SGB IX) und der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 54 Absatz 3 SGB IX)

Kurz gesagt

Dieses Gesetz erhöht die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe und den Höchstbetrag für die Übernahme von Kinderbetreuungskosten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
§77Abs3/§54Abs3SGB9Bek2011-12-16BAnz2011, 196, 4624BAnz2011, 4624Bekanntmachung über die Erhöhung der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 3 SGB IX) und der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 54 Absatz 3 SGB IX) (+++ Textnachweis ab: 29.12.2011 +++) §77Abs3/§54Abs3SGB9Bek(XXXX)1.Gemäß § 77 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die in § 77 Absatz 2 SGB IX genannten monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe ab dem 1. Januar 2012 wie folgt:bisheriger Satzneuer Satz105 Euro115 Euro180 Euro200 Euro260 Euro290 Euro Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2012 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2013 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 fällig wird.2.Gemäß § 54 Absatz 3 in Verbindung mit § 77 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2012 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 145 Euro je Kind und Monat übernommen werden. §77Abs3/§54Abs3SGB9BekSchlussformelBundesministerium für Arbeit und Soziales

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.