Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung, die bestätigt, dass die Bundesregierung eine notwendige Feststellung getroffen hat, damit Steuerentlastungen für das Antragsjahr 2019 gewährt werden können.
Was es regelt
- Die Gewährung von Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes.
- Die Gewährung von Steuerentlastungen nach § 55 des Energiesteuergesetzes.
- Die Feststellung der Bundesregierung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes.
- Die Feststellung der Bundesregierung gemäß § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Steuerentlastungen nach dem Stromsteuergesetz beantragen.
- Personen oder Unternehmen, die Steuerentlastungen nach dem Energiesteuergesetz beantragen.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung erfolgte nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes und § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes.
- Die Bundesregierung hat die erforderliche Feststellung am 19. Dezember 2018 getroffen.
- Steuerentlastungen können für das Antragsjahr 2019 gewährt werden.
📄 Gesetzestext
StromStG§10Abs3uaBek 20192018-12-19BGBl I2018, 2706Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 31.12.2018 +++)
StromStG§10Abs3uaBek 2019(XXXX)Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 19. Dezember 2018 getroffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr 2019 gewährt werden können.
StromStG§10Abs3uaBek 2019SchlussformelBundesministerium der Finanzen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.