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Gesetz zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte

Kurz gesagt

Dieses Gesetz hebt Entscheidungen zur Unfruchtbarmachung auf, die von ehemaligen Erbgesundheitsgerichten getroffen wurden. Es stellt klar, dass diese Aufhebung nicht zum Nachteil Dritter geltend gemacht werden kann.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SterilEntschAufhG1998-08-25BGBl I1998, 2501Gesetz zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte (+++ Textnachweis ab: 1.9.1998 +++) Das G wurde als Artikel 2 des G v. 25.8.1998 I 2501 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 G v. 25.8.1998 I 2501 (NS/SterilEntschAufhG) am 1.9.1998 in Kraft getreten. SterilEntschAufhG§ 1(1) Die eine Unfruchtbarmachung anordnenden und noch rechtskräftigen Beschlüsse, die von den Gerichten aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 1936 (RGBl. I S. 119), erlassen worden sind, werden aufgehoben. (2) Die Aufhebung kann nicht zum Nachteil eines Dritten geltend gemacht werden. SterilEntschAufhG§ 2Die Verordnung über die Wiederaufnahme von Verfahren in Erbgesundheitssachen vom 28. Juli 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone, S. 110; BGBl. III 316-1a) tritt außer Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.