Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bekanntmachung, dass die Bundesregierung eine Feststellung getroffen hat, die es ermöglicht, Steuerentlastungen für das Antragsjahr 2018 zu gewähren.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung einer Feststellung der Bundesregierung.
- Die Gewährung von Steuerentlastungen nach dem Stromsteuergesetz.
- Die Gewährung von Steuerentlastungen nach dem Energiesteuergesetz.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung.
- Antragsteller von Steuerentlastungen nach dem Stromsteuergesetz und dem Energiesteuergesetz.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung erfolgt nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes und nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes.
- Die Bundesregierung hat die erforderliche Feststellung am 13. Dezember 2017 getroffen.
- Steuerentlastungen können für das Antragsjahr 2018 gewährt werden.
📄 Gesetzestext
StromStG§10Abs3uaBek 20182017-12-13BGBl I2017, 3936Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 18.12.2017 +++)
StromStG§10Abs3uaBek 2018(XXXX)Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 13. Dezember 2017 getroffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr 2018 gewährt werden können.
StromStG§10Abs3uaBek 2018SchlussformelBundesministerium der Finanzen
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