Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass die Bundesregierung eine Feststellung getroffen hat, die es ermöglicht, Steuerentlastungen für das Antragsjahr 2020 zu gewähren.
Was es regelt
- Die Gewährung von Steuerentlastungen nach dem Stromsteuergesetz.
- Die Gewährung von Steuerentlastungen nach dem Energiesteuergesetz.
- Die Feststellung der Bundesregierung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes.
- Die Feststellung der Bundesregierung gemäß § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes beantragen.
- Personen oder Unternehmen, die Steuerentlastungen nach § 55 des Energiesteuergesetzes beantragen.
Eckpunkte
- Die Bundesregierung hat am 18. Dezember 2019 eine erforderliche Feststellung getroffen.
- Diese Feststellung betrifft das Antragsjahr 2020.
- Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes können gewährt werden.
- Steuerentlastungen nach § 55 des Energiesteuergesetzes können gewährt werden.
📄 Gesetzestext
StromStG§10Abs3uaBek 20202019-12-18BGBl I2019, 2941Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 30.12.2019 +++)
StromStG§10Abs3uaBek 2020(XXXX)Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 18. Dezember 2019 getroffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr 2020 gewährt werden können.
StromStG§10Abs3uaBek 2020SchlussformelBundesministerium der Finanzen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.