Kurz gesagt
Dieser Erlass genehmigt eine Änderung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr. Die Änderung betrifft die Bedingungen für die Verleihung der Ehrenmedaille der Bundeswehr.
Was es regelt
- Die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr.
- Die Bedingungen für die Verleihung der Ehrenmedaille der Bundeswehr.
- Die Veröffentlichung der Änderung im Bundesanzeiger.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister der Verteidigung.
- Personen, die für die Ehrenmedaille der Bundeswehr in Betracht kommen.
Eckpunkte
- Die Änderung des Erlasses wurde am 29. Januar 1996 vorgenommen.
- Die Ehrenmedaille der Bundeswehr kann für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen verliehen werden.
- Eine Dienstzeit von sieben Monaten ist für die Verleihung der Ehrenmedaille erforderlich.
- Die Änderung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
📄 Gesetzestext
BwEhrZErlÄndErl 961996-02-19BGBl I1996, 321Erlaß über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses
über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr
(+++ Textnachweis ab: 1.3.1996 +++)
BwEhrZErlÄndErl 96(XXXX)Der Bundesminister der Verteidigung hat am 29. Januar 1996 den Erlaß vom 6. November 1980, geändert am 18. Februar 1991, über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr geändert. Danach kann die Ehrenmedaille der Bundeswehr für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen nach einer Dienstzeit von sieben Monaten verliehen werden. Nach Artikel 4 des Sechsten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 29. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2053) genehmige ich diese Änderung. Der Bundesminister der Verteidigung veröffentlicht den Erlaß zur Änderung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr im Bundesanzeiger.
Der Bundespräsident Der Bundesminister der Verteidigung Der Bundesminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.