Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer die Befugnis hat, Beamtinnen und Beamte des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einzustellen und zu entlassen.
Was sie regelt
- Die Übertragung von Ernennungs- und Entlassungsbefugnissen.
- Die Zuständigkeiten für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.
- Besondere Fälle, in denen das Auswärtige Amt die Befugnis behält.
Wen es betrifft
- Die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten.
- Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten.
Eckpunkte
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erhält die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15.
- Das Auswärtige Amt behält sich die Ernennung und Entlassung dieser Beamtinnen und Beamten in besonderen Fällen vor.
- Die Anordnung ist am 7. März 2024 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BfAAErnAnO2024-03-07BGBl I2024, Nr. 96Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (+++ Textnachweis ab: 7.3.2024 +++)
BfAAErnAnOEingangsformelDas Auswärtige Amt erlässt nach Artikel 1 Absatz 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) die folgende Anordnung:
BfAAErnAnOI.Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten wird für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 15 übertragen.
BfAAErnAnOII.Für besondere Fälle behält sich das Auswärtige Amt die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten vor.
BfAAErnAnOIII.Diese Anordnung tritt am 7. März 2024 in Kraft.
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