← Deutschland

Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer die Befugnis hat, Beamtinnen und Beamte des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einzustellen und zu entlassen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BfAAErnAnO2024-03-07BGBl I2024, Nr. 96Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (+++ Textnachweis ab: 7.3.2024 +++) BfAAErnAnOEingangsformelDas Auswärtige Amt erlässt nach Artikel 1 Absatz 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) die folgende Anordnung: BfAAErnAnOI.Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten wird für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 15 übertragen. BfAAErnAnOII.Für besondere Fälle behält sich das Auswärtige Amt die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten vor. BfAAErnAnOIII.Diese Anordnung tritt am 7. März 2024 in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.