Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass die Bundesregierung eine Feststellung getroffen hat, die es ermöglicht, Steuerentlastungen für das Antragsjahr 2021 zu gewähren.
Was es regelt
- Die Möglichkeit der Gewährung von Steuerentlastungen.
- Die Feststellung durch die Bundesregierung gemäß spezifischer Paragraphen des Stromsteuer- und Energiesteuergesetzes.
- Das Antragsjahr, für das diese Entlastungen gelten.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes beantragen.
- Personen oder Unternehmen, die Steuerentlastungen nach § 55 des Energiesteuergesetzes beantragen.
Eckpunkte
- Die Bundesregierung hat am 2. Dezember 2020 eine erforderliche Feststellung getroffen.
- Diese Feststellung betrifft § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes.
- Sie betrifft auch § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes.
- Steuerentlastungen können für das Antragsjahr 2021 gewährt werden.
📄 Gesetzestext
StromStG§10Abs3uaBek 20212020-12-02BGBl I2020, 2653Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 7.12.2020 +++)
StromStG§10Abs3uaBek 2021(XXXX)Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 2. Dezember 2020 getroffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr 2021 gewährt werden können.
StromStG§10Abs3uaBek 2021SchlussformelBundesministerium der Finanzen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.