Kurz gesagt
Dieser Erlass genehmigt Änderungen an den Regeln für das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz, die der Deutsche Feuerwehrverband beschlossen hat.
Was es regelt
- Änderungen der Stiftungsbestimmungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes.
- Änderungen der Verleihungsbedingungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes.
- Änderungen der Form des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes.
- Änderungen der Trageweise des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes.
Wen es betrifft
- Den Deutschen Feuerwehrverband.
- Personen, die mit dem Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuz ausgezeichnet werden.
Eckpunkte
- Die Delegiertenversammlung des Deutschen Feuerwehrverbandes hat die Änderungen am 11. Mai 1974 beschlossen.
- Die Genehmigung erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Erlasses vom 4. Juli 1958.
- Die neuen Fassungen der Stiftungsbestimmungen und der Satzung werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
📄 Gesetzestext
FeuerwEhrKrÄndErl1975-05-28BGBl I1975, 1312Erlaß über die Genehmigung von Änderungen der Stiftungsbestimmungen, der
Verleihungsbedingungen, der Form und der Trageweise des Deutschen
Feuerwehr-Ehrenkreuzes
(+++ Textnachweis ab: 6. 6.1975 +++)
FeuerwEhrKrÄndErl(XXXX)Die Delegiertenversammlung des Deutschen Feuerwehrverbandes hat am 11. Mai 1974 Änderungen der Stiftungsbestimmungen, der Verleihungsbedingungen, der Form und der Trageweise des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes beschlossen.Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 422) genehmige ich die beschlossenen Änderungen. Die Änderungen ergeben sich aus den neuen Fassungen der Stiftungsbestimmungen und der Satzung; diese werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
FeuerwEhrKrÄndErlSchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern
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