Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung, die bestätigt, dass die Bundesregierung eine Feststellung getroffen hat, die es ermöglicht, Steuerentlastungen für das Antragsjahr 2016 zu gewähren.
Was es regelt
- Es regelt die Bekanntmachung einer Feststellung der Bundesregierung.
- Es bezieht sich auf Steuerentlastungen nach dem Stromsteuergesetz.
- Es bezieht sich auf Steuerentlastungen nach dem Energiesteuergesetz.
- Es legt fest, dass diese Entlastungen für das Antragsjahr 2016 gewährt werden können.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung, die die Feststellung getroffen hat.
- Personen oder Unternehmen, die Steuerentlastungen nach dem Stromsteuer- und Energiesteuergesetz beantragen.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung erfolgte nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes.
- Die Bekanntmachung erfolgte nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes.
- Die erforderliche Feststellung wurde am 6. Januar 2016 getroffen.
- Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes und § 55 des Energiesteuergesetzes können für das Antragsjahr 2016 gewährt werden.
📄 Gesetzestext
StromStG§10Abs3uaBek 20162016-01-06BGBl I2016, 32Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 11.1.2016 +++)
StromStG§10Abs3uaBek 2016(XXXX)Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 6. Januar 2016 getroffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr 2016 gewährt werden können.
StromStG§10Abs3uaBek 2016SchlussformelBundesministerium der Finanzen
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