Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung der Befugnis, Rechtsverordnungen bezüglich der Nutzung von Bundeswasserstraßen zu erlassen. Sie ermächtigt eine bestimmte Behörde, den Gemeingebrauch an diesen Wasserstraßen zu regeln, zu beschränken oder zu untersagen.
Was sie regelt
- Die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.
- Die Regelung des Gemeingebrauchs an Bundeswasserstraßen.
- Die Beschränkung des Gemeingebrauchs an Bundeswasserstraßen.
- Die Untersagung des Gemeingebrauchs an Bundeswasserstraßen.
Wen sie betrifft
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
- Personen, die Bundeswasserstraßen nutzen (Gemeingebrauch).
Eckpunkte
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhält die Befugnis, Rechtsverordnungen zu erlassen.
- Diese Verordnungen können den Gemeingebrauch an Bundeswasserstraßen regeln, beschränken oder untersagen.
- Die Grundlage hierfür ist § 46 Nr. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes.
- Die Verordnung trat am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
WaStrGGemGebrErmV1971-09-21BGBl I1971, 1617Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des GemeingebrauchsStandGeändert durch Art. 24 V v. 2.6.2016 I 1257(+++ Textnachweis ab: 10.10.1971 +++)
WaStrGGemGebrErmVEingangsformelAuf Grund des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), geändert durch Artikel 142 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:
WaStrGGemGebrErmV§ 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.
WaStrGGemGebrErmV§ 2(weggefallen)
WaStrGGemGebrErmV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
WaStrGGemGebrErmVSchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.