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Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder U

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung der Befugnis, Rechtsverordnungen bezüglich der Nutzung von Bundeswasserstraßen zu erlassen. Sie ermächtigt eine bestimmte Behörde, den Gemeingebrauch an diesen Wasserstraßen zu regeln, zu beschränken oder zu untersagen.

Was sie regelt

Wen sie betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WaStrGGemGebrErmV1971-09-21BGBl I1971, 1617Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des GemeingebrauchsStandGeändert durch Art. 24 V v. 2.6.2016 I 1257(+++ Textnachweis ab: 10.10.1971 +++) WaStrGGemGebrErmVEingangsformelAuf Grund des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), geändert durch Artikel 142 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet: WaStrGGemGebrErmV§ 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen. WaStrGGemGebrErmV§ 2(weggefallen) WaStrGGemGebrErmV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. WaStrGGemGebrErmVSchlußformelDer Bundesminister für Verkehr

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.