Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie überträgt bestimmte Zuständigkeiten innerhalb dieser Behörde.
Was sie regelt
- Die Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes.
- Die Übertragung von Befugnissen des Bundesministeriums der Finanzen.
- Die Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern.
Eckpunkte
- Die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberster Dienstbehörde werden übertragen.
- Diese Übertragung gilt für alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 und B 1 bis B 3.
- Die Befugnisse werden der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
- Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BDGBAFinDV2003-03-03BGBl I2003, 303Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen
(+++ Textnachweis ab: 8. 3.2003 +++)
BDGBAFinDVEingangsformelAuf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
BDGBAFinDV§ 1ZuständigkeitsübertragungDie Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 und B 1 bis B 3 der Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
BDGBAFinDV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.