Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenzeichen in bestimmten britischen Besitzungen und im Malaiischen Bund. Sie stellt deutsche Warenzeichen in diesen Gebieten in Bezug auf den gesetzlichen Schutz inländischen Warenzeichen gleich.
Was es regelt
- Den gesetzlichen Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Nordborneo und im Malaiischen Bund.
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen Warenbezeichnungen in diesen Gebieten.
- Die Anforderungen für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Singapur, Nordborneo und im Malaiischen Bund.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die Warenzeichen in Singapur, Nordborneo oder im Malaiischen Bund anmelden möchten.
- Registrare für Warenzeichen, die für die britischen Besitzungen Singapur und Nordborneo sowie für den Malaiischen Bund zuständig sind.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen erhalten in Nordborneo und im Malaiischen Bund denselben gesetzlichen Schutz wie inländische Warenbezeichnungen.
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Singapur, Nordborneo oder im Malaiischen Bund nicht nachweisen, dass sie bereits Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat erhalten haben.
📄 Gesetzestext
WZG§35SGPBek1958-01-27BGBl I1958, 69Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35SGPBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des für die britischen Besitzungen Singapur und Nordborneo und für den Malaiischen Bund zuständigen Registrars für Warenzeichen bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der britischen Besitzung Nordborneo und im Malaiischen Bund in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den britischen Besitzungen Singapur und Nordborneo oder im Malaiischen Bund anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35SGPBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.