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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenzeichen in bestimmten britischen Besitzungen und im Malaiischen Bund. Sie stellt deutsche Warenzeichen in diesen Gebieten in Bezug auf den gesetzlichen Schutz inländischen Warenzeichen gleich.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35SGPBek1958-01-27BGBl I1958, 69Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) WZG§35SGPBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des für die britischen Besitzungen Singapur und Nordborneo und für den Malaiischen Bund zuständigen Registrars für Warenzeichen bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der britischen Besitzung Nordborneo und im Malaiischen Bund in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den britischen Besitzungen Singapur und Nordborneo oder im Malaiischen Bund anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35SGPBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.