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Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an das Gemeinsame Wattenmeersekretariat - Common Wadden Sea Secretariat (CWSS)

Kurz gesagt

Dieses Gesetz verleiht dem Gemeinsamen Wattenmeersekretariat (CWSS) die Rechtsfähigkeit in Deutschland. Es ermöglicht dem Sekretariat, rechtlich als eigenständige Einheit zu agieren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
CWSSRechtsGCWSSRechtsG2011-12-06BGBl II2011, 1260Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an das Gemeinsame Wattenmeersekretariat - Common Wadden Sea Secretariat (CWSS) Textnachweis ab: 15.12.2011 CWSSRechtsGArtikel 1Rechtsfähigkeit des Gemeinsamen Wattenmeersekretariats(1) Das Gemeinsame Wattenmeersekretariat (Common Wadden Sea Secretariat, CWSS), das aufgrund des deutsch-dänisch-niederländischen Verwaltungs-Übereinkommens vom 13. Oktober 1987 (BGBl. 1988 II S. 87, 88) errichtet wurde und aufgrund des Übereinkommens vom 18. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 1090, 1091) weitergeführt wird, besitzt in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsfähigkeit1.Verträge zu schließen,2.bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern und3.vor Gericht zu stehen. (2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Sekretariat durch den Sekretär oder die Sekretärin vertreten. CWSSRechtsGArtikel 2InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.