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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4INTELSATBek1983-06-23BGBl I1983, 833Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 29. 6.1983 +++) WZG§4INTELSATBek(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzung und das Kennzeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47, 433). WZG§4INTELSATBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4INTELSATBekAnlageBezeichnungen INTERNATIONAL TELECOMMUNICATIONS SATELLITE ORGANIZATIONORGANISATION INTERNATIONALE DE TELECOMMUNICATIONS PAR SATELLITESORGANIZACION INTERNACIONAL DE TELECOMUNICACIONES POR SATELITEABKÜRZUNG INTELSATKennzeichen (Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1983, 833)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.