Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen und Warenzeichen auf den Kaiman-Inseln. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen deutsche Warenzeichen dort anerkannt und angemeldet werden können.
Was es regelt
- Den gesetzlichen Schutz deutscher Warenbezeichnungen auf den Kaiman-Inseln.
- Die Voraussetzungen für die Anmeldung von Warenzeichen durch deutsche Staatsangehörige auf den Kaiman-Inseln.
- Die Notwendigkeit einer vorherigen Eintragung im Vereinigten Königreich für Warenzeichen auf den Kaiman-Inseln.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die Warenzeichen auf den Kaiman-Inseln anmelden möchten.
- Inhaber deutscher Warenbezeichnungen, die Schutz auf den Kaiman-Inseln suchen.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen erhalten auf den Kaiman-Inseln denselben gesetzlichen Schutz wie inländische Bezeichnungen.
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens auf den Kaiman-Inseln keinen Nachweis über einen Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung erbringen.
- Eine Eintragung eines Warenzeichens auf den Kaiman-Inseln erfordert eine vorherige Eintragung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
📄 Gesetzestext
WZG§35KAIMBek1979-08-13BGBl I1979, 1473Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 25. 8.1979 +++)
WZG§35KAIMBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Gouverneurs der Kaiman-Inseln bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden auf den Kaiman-Inseln in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen auf den Kaiman-Inseln anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.Die Eintragung eines Warenzeichens auf den Kaiman-Inseln setzt eine vorherige Eintragung des Warenzeichens im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland voraus.
WZG§35KAIMBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.