Kurz gesagt
Dieser Erlass erkennt bestimmte Leistungs- und Lehrabzeichen als Ehrenzeichen an, basierend auf einem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Was es regelt
- Die Anerkennung spezifischer Abzeichen als Ehrenzeichen.
- Die Veröffentlichung der Verleihungsbedingungen und Abbildungen dieser Ehrenzeichen.
- Die Anzeigepflicht bei Änderungen der Verleihungsbedingungen oder der Form/Benennung der Ehrenzeichen.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
- Die Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes.
Eckpunkte
- Das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. werden als Ehrenzeichen anerkannt.
- Das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes werden als Ehrenzeichen anerkannt.
- Der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Verleihungsbedingungen und Abbildungen im Bundesanzeiger.
- Änderungen an Verleihungsbedingungen, Form oder Benennung der Ehrenzeichen müssen vor Inkrafttreten angezeigt werden.
📄 Gesetzestext
EhrZAnerkErl 31964-08-03BGBl I1964, 644Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen
(+++ Textnachweis ab: 22. 8.1964 +++)
EhrZAnerkErl 3Art 1Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich 1.das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., 2.das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes als Ehrenzeichen an.
EhrZAnerkErl 3Art 2Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
EhrZAnerkErl 3Art 3Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.
EhrZAnerkErl 3SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.