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Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Kurz gesagt

Dieser Erlass erkennt bestimmte Leistungs- und Lehrabzeichen als Ehrenzeichen an, basierend auf einem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

1964-08-03BGBl I1964, 644Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

(+++ Textnachweis ab: 22. 8.1964 +++)

Art 1Auf Grund des § 3 Abs.

2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich 1.das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., 2.das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes als Ehrenzeichen an.

Art 2

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 3

Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.