Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übernahme von Grundsätzen für Immunitätsangelegenheiten von Mitgliedern des Deutschen Bundestages. Es legt fest, wie mit Fällen umgegangen wird, die die Immunität dieser Mitglieder betreffen.
Was es regelt
- Die Übernahme von Grundsätzen in Immunitätsangelegenheiten.
- Fälle, die eine Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO erfordern.
- Fälle, die Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB betreffen.
Wen es betrifft
- Mitglieder des Deutschen Bundestages.
- Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Eckpunkte
- Die Grundsätze wurden in der 2. Sitzung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung am 19. November 1998 beschlossen.
- Die Beschlussfassung erfolgte gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
- Die Grundsätze gelten für die 14. Wahlperiode.
- Sie sind in Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages enthalten.
📄 Gesetzestext
BTGO1980Anl6Bek 19981998-12-08BGBl I1998, 3682Bekanntmachung über die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
(+++ Textnachweis ab: 18.12.1998 +++)
BTGO1980Anl6Bek 1998(XXXX)Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat in seiner 2. Sitzung in Immunitätsangelegenheiten am 19. November 1998 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 12. Februar 1998 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB (Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) für die 14. Wahlperiode beschlossen.
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.