Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Ernennung und Entlassung von Grenzschutzoffizieren der Reserve.
Was sie regelt
- Die Übertragung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Grenzschutzoffizieren der Reserve.
- Die Befugnis des Bundesministers des Innern, diese Rechte weiter zu übertragen.
- Die Erlassung von Bestimmungen zur Durchführung dieser Anordnung.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Grenzschutzoffiziere der Reserve.
- Der Bundesminister des Innern und ihm nachgeordnete Behörden.
Eckpunkte
- Der Bundespräsident überträgt das Recht zur Ernennung und Entlassung aller Grenzschutzoffiziere der Reserve bis zum Oberst i. BGS der Reserve dem Bundesminister des Innern.
- Der Bundesminister des Innern kann diese Befugnis bis zur Ernennung und Entlassung der Oberleutnante i. BGS der Reserve auf ihm unmittelbar nachgeordnete Behörden weiter übertragen.
- Der Bundesminister des Innern erlässt die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen.
- Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
BGSResOffBPräsErnAnO1973-09-27BGBl I1973, 1465Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der
Grenzschutzoffiziere der Reserve
(+++ Textnachweis ab: 13.10.1973 +++)
BGSResOffBPräsErnAnOEingangsformelAuf Grund des § 55 Abs. 1 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) ordne ich an:
BGSResOffBPräsErnAnOArt 1(1) Ich übertrage das Recht zur Ernennung und Entlassung aller Grenzschutzoffiziere der Reserve bis zum Oberst i. BGS der Reserve dem Bundesminister des Innern.
(2) Der Bundesminister des Innern kann diese Befugnis bis zur Ernennung und Entlassung der Oberleutnante i. BGS der Reserve auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter übertragen.
BGSResOffBPräsErnAnOArt 2Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern.
BGSResOffBPräsErnAnOArt 3Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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