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Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Durchführung der Bundesdisziplinarordnung im Bereich des Bundesministers der Verteidigung. Sie legt fest, welche Disziplinarmaßnahmen bestimmte Vorgesetzte verhängen dürfen und wer für Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte zuständig ist.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMVgBDODAnO1968-02-29BGBl I1968, 211Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (+++ Textnachweis ab: 15. 3.1968 +++) BMVgBDODAnOEingangsformelAuf Grund des § 29 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750) ordne ich für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an: BMVgBDODAnOI.Die mir nicht unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zur Höhe eines Achtels der monatlichen Dienstbezüge verhängen. BMVgBDODAnOII.Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen Einleitungsbehörden übertragen. BMVgBDODAnOIII.Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. BMVgBDODAnOSchlußformelDer Bundesminister der Verteidigung

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.