Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Durchführung der Bundesdisziplinarordnung im Bereich des Bundesministers der Verteidigung. Sie legt fest, welche Disziplinarmaßnahmen bestimmte Vorgesetzte verhängen dürfen und wer für Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte zuständig ist.
Was sie regelt
- Die Höhe von Geldbußen, die nicht unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte verhängen können.
- Die Übertragung von Disziplinarbefugnissen für Verfahren gegen Ruhestandsbeamte.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Dienstvorgesetzte im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung.
- Ruhestandsbeamte.
Eckpunkte
- Nicht unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte können Geldbußen bis zur Höhe eines Achtels der monatlichen Dienstbezüge verhängen.
- Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den zuletzt zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.
- Die Anordnung ist am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BMVgBDODAnO1968-02-29BGBl I1968, 211Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
(+++ Textnachweis ab: 15. 3.1968 +++)
BMVgBDODAnOEingangsformelAuf Grund des § 29 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750) ordne ich für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an:
BMVgBDODAnOI.Die mir nicht unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zur Höhe eines Achtels der monatlichen Dienstbezüge verhängen.
BMVgBDODAnOII.Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.
BMVgBDODAnOIII.Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
BMVgBDODAnOSchlußformelDer Bundesminister der Verteidigung
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.