Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass Eisenbahnfahrzeuge, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, grundsätzlich nicht gepfändet werden dürfen. Es schützt diese Fahrzeuge vor der Pfändung, solange sie in Betrieb sind.
Was es regelt
- Die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln.
- Den Zeitraum, in dem diese Pfändungsunzulässigkeit gilt (von der ersten Einstellung bis zur endgültigen Ausscheidung aus den Beständen).
- Die Anwendung dieser Regelung auf Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen.
Wen es betrifft
- Eisenbahnen, die Personen oder Güter im öffentlichen Verkehr befördern.
- Ausländische Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel in Deutschland verkehren.
Eckpunkte
- Fahrbetriebsmittel von Eisenbahnen, die im öffentlichen Verkehr Personen oder Güter befördern, dürfen nicht gepfändet werden.
- Dieser Schutz gilt von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgültigen Ausscheidung aus den Beständen.
- Im Falle eines Insolvenzverfahrens gehören diese Fahrbetriebsmittel weiterhin zur Insolvenzmasse.
- Für Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen gilt dieser Schutz nur, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist.
📄 Gesetzestext
EBPfSchG1886-05-03RGBl1886, 131Gesetz, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von
EisenbahnfahrbetriebsmittelnStandGeändert durch Art. 19 G v. 5.10.1994 I 2911(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EBPfSchGEingangsformelWir ... verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
EBPfSchG(XXXX)(1) Die Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen, welche Personen oder Güter im öffentlichen Verkehr befördern, sind von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgültigen Ausscheidung aus den Beständen der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Durch diese Bestimmung werden dieselben im Falle des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzmasse nicht ausgeschlossen.
(3) *) Auf die Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen findet die Bestimmung des ersten Absatzes nur insoweit Anwendung, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(4) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1886 in Kraft.
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