← Deutschland

Gesetz, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, dass Eisenbahnfahrzeuge, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, grundsätzlich nicht gepfändet werden dürfen. Es schützt diese Fahrzeuge vor der Pfändung, solange sie in Betrieb sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EBPfSchG1886-05-03RGBl1886, 131Gesetz, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von EisenbahnfahrbetriebsmittelnStandGeändert durch Art. 19 G v. 5.10.1994 I 2911(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) EBPfSchGEingangsformelWir ... verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: EBPfSchG(XXXX)(1) Die Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen, welche Personen oder Güter im öffentlichen Verkehr befördern, sind von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgültigen Ausscheidung aus den Beständen der Pfändung nicht unterworfen. (2) Durch diese Bestimmung werden dieselben im Falle des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzmasse nicht ausgeschlossen. (3) *) Auf die Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen findet die Bestimmung des ersten Absatzes nur insoweit Anwendung, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. (4) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1886 in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.