Kurz gesagt
Diese Anordnung ergänzt eine frühere Regelung zur Übertragung von Befugnissen im Beamtenrecht innerhalb der Deutschen Bundespost Telekom. Sie erweitert die Zuständigkeiten für bestimmte beamtenrechtliche Entscheidungen auf weitere Organisationseinheiten.
Was sie regelt
- Die Übertragung von Befugnissen im Beamtenrecht.
- Die Zuständigkeiten der Direktionen Telekom.
- Die Zuständigkeiten der Ämter des Fernmeldewesens.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Bundespost Telekom und ihre Organisationseinheiten (Direktionen Telekom, Ämter des Fernmeldewesens).
- Beamte im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost Telekom.
Eckpunkte
- Die in der Anordnung vom 28. Februar 1990 genannten Befugnisse werden auch auf die Direktionen Telekom übertragen.
- Die Befugnisse unter den Nummern 3 bis 5 der genannten Anordnung werden auf die Ämter des Fernmeldewesens übertragen.
- Dies gilt, sofern sich die Oberpostdirektionen und Direktionen Telekom die Entscheidung für besondere Fälle nicht vorbehalten.
- Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
📄 Gesetzestext
TELEKOMBRAnOErgAnO1992-04-05BGBl I1992, 982Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über die Übertragung von
Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen
Bundespost Telekom
(+++ Textnachweis ab: 9. 5.1992 +++)
TELEKOMBRAnOErgAnO(XXXX)In Ergänzung unserer Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost Telekom vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 438) übertragen wir die dort genannten Befugnisse für ihren Geschäftsbereich auch den Direktionen Telekom. Soweit sich die Oberpostdirektionen und Direktionen Telekom die Entscheidung für besondere Fälle nicht vorbehalten, übertragen wir die in oben genannter Anordnung unter den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Befugnisse auf die Ämter des Fernmeldewesens. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Deutsche Bundespost TelekomGeneraldirektionDer Vorstand
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