Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert die Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken. Es ermächtigt die Bundesregierung, die ursprüngliche Verordnung neu bekanntzumachen und an geänderte Rechtsverhältnisse anzupassen.
Was es regelt
- Die Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Neubekanntmachung der Verordnung.
- Die Anpassung des Wortlauts der Verordnung an geänderte Rechtsverhältnisse.
- Die Festlegung der Geltung der Verordnung im Land Berlin und der Nichtgeltung im Saarland.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung, die ermächtigt wird, die Verordnung neu bekanntzumachen.
- Das Land Berlin, in dem dieses Gesetz und darauf basierende Rechtsverordnungen gelten.
Eckpunkte
- Die Bundesregierung darf die Verordnung vom 26. Oktober 1944 neu bekanntmachen.
- Der Wortlaut der Verordnung muss an seit 1944 geänderte Rechtsverhältnisse angepasst werden.
- Die Geltung der Verordnung im Land Berlin und die Nichtgeltung im Saarland sind auszusprechen.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
WasKwVÄndG1957-07-26BGBl I1957, 807Gesetz zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von
Wasserkraftwerken
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
WasKwVÄndG§ 1-
WasKwVÄndG§ 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944 neu bekanntzumachen und dabei den Wortlaut den seit dem Erlaß der Verordnung geänderten Rechtsverhältnissen anzupassen sowie die Geltung im Land Berlin und die Nichtgeltung im Saarland auszusprechen.
WasKwVÄndG§ 3-
WasKwVÄndG§ 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
WasKwVÄndG§ 5-
WasKwVÄndG§ 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.