Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Behörde für die Erlaubniserteilung und Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken zuständig ist. Sie ergänzt das Konsumcannabisgesetz in diesem spezifischen Bereich.
Was sie regelt
- Die Zuständigkeit für die Erteilung von Erlaubnissen für den Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken.
- Die Zuständigkeit für die Überwachung der Regelungen zum Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken.
- Die Durchführung der im Konsumcannabisgesetz genannten Regelungen bezüglich wissenschaftlicher Zwecke.
Wen es betrifft
- Personen oder Einrichtungen, die eine Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken benötigen.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist die zuständige Behörde.
- Sie ist zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes.
- Sie ist auch zuständig für die Überwachung und Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
KCanWissZustVKCanWissZustV2024-12-10BGBl. I2024, Nr. 413Konsumcannabis-Wissenschafts-ZuständigkeitsverordnungVerordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz (+++ Textnachweis ab: 17.12.2024 +++)
KCanWissZustVEingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 6 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
KCanWissZustV§ 1Zuständige BehördeDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für 1.die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und2.die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.
KCanWissZustV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.