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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels zuständig ist.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FestLSockelOWiZustV1982-01-14BGBl I1982, 6Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des FestlandsockelsStandGeändert durch Art. 1 V v. 28.7.2011 I 1708 (+++ Textnachweis ab: 20. 1.1982 +++) FestLSockelOWiZustVEingangsformelAuf Grund des § 145 Abs. 5 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird verordnet: FestLSockelOWiZustV§ 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132 des Bundesberggesetzes) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 des Bundesberggesetzes bezeichneten Behörden des Bundes. FestLSockelOWiZustV§ 2(weggefallen) FestLSockelOWiZustV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. FestLSockelOWiZustVSchlußformelDer Bundesminister für Verkehr

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.