Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert die Arbeitszeitverordnung und betrifft insbesondere die Arbeitszeit von Beamten im Zustelldienst der Deutschen Bundespost.
Was sie regelt
- Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte im Zustelldienst der Deutschen Bundespost.
- Die Möglichkeit, den Wortlaut der Arbeitszeitverordnung neu bekannt zu machen.
- Das Inkrafttreten der Änderungen.
Wen es betrifft
- Beamte im Zustelldienst der Deutschen Bundespost.
- Der Bundesminister des Innern.
Eckpunkte
- Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte im Zustelldienst der Deutschen Bundespost kann weiterhin durchschnittlich 40 Stunden pro Woche betragen.
- Ab dem 1. August 1989 kann diese Arbeitszeit auf durchschnittlich 38 1/2 Stunden pro Woche herabgesetzt werden.
- Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der ab dem 1. April 1990 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
- Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.
📄 Gesetzestext
ArbZVÄndV 81989-02-09BGBl I1989, 227Achte Verordnung zur Änderung der ArbeitszeitverordnungStandGeändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 5.2.2009 I 160
(+++ Textnachweis ab: 1.4.1989 +++)
ArbZVÄndV 8EingangsformelAuf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) verordnet die Bundesregierung:
ArbZVÄndV 8Art 1-
ArbZVÄndV 8Art 2Für die im Zustelldienst der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten kann die regelmäßige Arbeitszeit weiterhin im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche betragen und vom 1. August 1989 an auf im Durchschnitt 38 1/2 Stunden herabgesetzt werden.
ArbZVÄndV 8Art 3Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der vom 1. April 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
ArbZVÄndV 8Art 4(weggefallen)-
ArbZVÄndV 8Art 5Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.
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