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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Es regelt die Zuständigkeiten für die gegenseitige Hilfeleistung im Rahmen dieses Übereinkommens.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DSÜbkG1985-03-13BGBl II1985, 538Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener DatenStandGeändert durch Art. 70 V v. 19.6.2020 I 1328 (+++ Textnachweis ab: 20. 3.1985 +++) DSÜbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: DSÜbkGArt 1- DSÜbkGArt 2Die Aufgaben der von jeder Vertragspartei zum Zwecke der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens zu bezeichnenden Behörden nehmen für den Bereich des Bundes der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und für den Bereich der Länder die von den Landesregierungen bezeichneten Stellen wahr. DSÜbkGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. DSÜbkGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.