Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes nunmehr auch für bestimmte US-Bundesstaaten verbürgt ist.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu den US-Bundesstaaten Kansas, Missouri und Utah.
- Die uneingeschränkte Gegenseitigkeit für Kindesunterhalt im Verhältnis zum US-Bundesstaat Iowa.
- Die eingeschränkte Gegenseitigkeit für Ehegattenunterhalt im Verhältnis zum US-Bundesstaat Iowa, wenn er zusammen mit Kindesunterhalt geltend gemacht wird.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Verhältnis zu den US-Bundesstaaten Kansas, Missouri, Utah und Iowa geltend machen.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist nun auch im Verhältnis zu Kansas, Missouri und Utah verbürgt.
- Für Iowa besteht uneingeschränkte Gegenseitigkeit bezüglich Kindesunterhalt.
- Für Iowa ist die Gegenseitigkeit bezüglich Ehegattenunterhalt nur verbürgt, wenn er zusammen mit Kindesunterhalt geltend gemacht wird.
📄 Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 161993-04-13BGBl I1993, 928Sechzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 23. 6.1993 +++)
AUG§1Abs2Bek 16(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu den US-Bundesstaaten Kansas,Missouri undUtahverbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat Iowadie Gegenseitigkeit in bezug auf Kindesunterhalt uneingeschränkt besteht. In bezug auf Ehegattenunterhalt ist die Gegenseitigkeit nur insoweit verbürgt, als dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 43).Die Bundesministerin der Justiz
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