Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Bezeichnungen und Kennzeichen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung zu einem spezifischen Paragraphen des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Ausschluss bestimmter Bezeichnungen und Kennzeichen von der Eintragung als Warenzeichen.
- Spezifisch die Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen Weltraumbehörde.
- Die Anwendung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die Warenzeichen anmelden möchten.
- Die Europäische Weltraumbehörde, deren Bezeichnungen und Kennzeichen geschützt sind.
Eckpunkte
- Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen Weltraumbehörde sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Dies basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung wurde zuletzt am 23.5.1991 geändert.
📄 Gesetzestext
WZG§4Bek 1977-07-201977-07-20BGBl I1977, 1345Bekanntmachung zu § 4 des WarenzeichengesetzesStandZuletzt geändert durch Bek. v. 23.5.1991 I 1230(+++ Textnachweis ab: 26.7.1977 +++)
WZG§4Bek 1977-07-20(XXXX)1.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) ...2.Ferner wird auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes bekanntgemacht:a)Die Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen Weltraumbehörde (Anlage 2) sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.b)- d)3.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. November 1975 (BGBl. I S. 2911).
WZG§4Bek 1977-07-20SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4Bek 1977-07-20Anlage 1-
WZG§4Bek 1977-07-20Anlage 2Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen WeltraumbehördeFundstelle: BGBl. I 1977, 1346)
WZG§4Bek 1977-07-20Anlage 3-
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.