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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, welche Bezeichnungen und Kennzeichen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung zu einem spezifischen Paragraphen des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4Bek 1977-07-201977-07-20BGBl I1977, 1345Bekanntmachung zu § 4 des WarenzeichengesetzesStandZuletzt geändert durch Bek. v. 23.5.1991 I 1230(+++ Textnachweis ab: 26.7.1977 +++) WZG§4Bek 1977-07-20(XXXX)1.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) ...2.Ferner wird auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes bekanntgemacht:a)Die Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen Weltraumbehörde (Anlage 2) sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.b)- d)3.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. November 1975 (BGBl. I S. 2911). WZG§4Bek 1977-07-20SchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4Bek 1977-07-20Anlage 1- WZG§4Bek 1977-07-20Anlage 2Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen WeltraumbehördeFundstelle: BGBl. I 1977, 1346) WZG§4Bek 1977-07-20Anlage 3-

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.