Kurz gesagt
Diese Anordnung ergänzt eine frühere Regelung zur Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen im Bereich der Deutschen Bundespost Telekom. Sie erweitert die Befugnisse zur Ausübung dieses Rechts.
Was es regelt
- Die Übertragung von Rechten zur Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen.
- Die Ausübung dieser Rechte für den Geschäftsbereich der Telekom-Direktionen.
- Vorbehalte für die Generaldirektion in besonderen Fällen.
Wen es betrifft
- Beamte und Beamtinnen im Bereich der Deutschen Bundespost Telekom.
- Die Präsidenten der Direktionen Telekom.
Eckpunkte
- Die Präsidenten der Direktionen Telekom dürfen nun Beamte und Beamtinnen ernennen und entlassen.
- Die Generaldirektion behält sich das Recht vor, in besonderen Fällen selbst Beamte und Beamtinnen zu ernennen und zu entlassen.
- Diese Anordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
📄 Gesetzestext
TELEKOMErnAnOErgAnO1992-04-05BGBl I1992, 981Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung
von Beamten und Beamtinnen im Bereich der Deutschen Bundespost Telekom
(+++ Textnachweis ab: 9. 5.1992 +++)
TELEKOMErnAnOErgAnOI.In Ergänzung unserer Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen im Bereich der Deutschen Bundespost Telekom vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 437) übertragen wir die Ausübung des dort genannten Rechts für ihren Geschäftsbereich auch den Präsidenten der Direktionen Telekom.
TELEKOMErnAnOErgAnOII.Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I der Anordnung vom 28. Februar 1990 genannten Beamten und Beamtinnen vor.
TELEKOMErnAnOErgAnOIII.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
TELEKOMErnAnOErgAnOSchlußformelDeutsche Bundespost Telekom Generaldirektion Der Vorstand
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