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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Aufgaben für den Geschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit übernimmt.

Was sie regelt

  • Die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 84 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Festlegung des Bundesverwaltungsamtes als diese zuständige Stelle.
  • Den Geltungsbereich dieser Zuständigkeit auf den Geschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Wen es betrifft

  • Das Bundesverwaltungsamt.
  • Den Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Eckpunkte

  • Die Anordnung basiert auf § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
  • Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle bestimmt.
  • Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Inneren.
  • Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§84An

O 161989-09-18BGBl I1989, 1925Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.11.1989 +++)

§84An

O 16I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  2. März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Inneren das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit.

§84An

O 16II.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

§84An

O 16SchlußformelDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.