Kurz gesagt
Diese Verordnung ist die vierte Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes und regelt bestimmte Aspekte der Entschädigung.
Was sie regelt
- Die Grundlage für die Verordnung ist § 126 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes.
- Sie ermöglicht eine erneute Entscheidung, auch wenn bereits eine frühere Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig war.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Sie trat rückwirkend in Kraft.
Wen es betrifft
- Personen, die unter das Bundesentschädigungsgesetz fallen.
- Behörden, die Entscheidungen im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes treffen.
Eckpunkte
- Eine bereits getroffene, unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung hindert eine neue Entscheidung auf Basis dieser Verordnung nicht (Art II).
- Die Verordnung gilt auch für das Land Berlin (Art III).
- Sie ist am 1. April 1957 in Kraft getreten (Art IV).
- Die Bundesregierung hat diese Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
📄 Gesetzestext
BEGDV3ÄndV 41962-06-19BGBl I1962, 422Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BEGDV3ÄndV 4EingangsformelAuf Grund des § 126 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
BEGDV3ÄndV 4Art I-
BEGDV3ÄndV 4Art IIDie Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
BEGDV3ÄndV 4Art IIIDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.
BEGDV3ÄndV 4Art IVDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.
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