Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages. Es regelt auch, wann bestimmte Teile des Gesetzes in Kraft treten.
Was es regelt
- Änderungen am Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages.
- Die Anwendbarkeit von § 1 Nr. 1 und 2 auch für ausgeschiedene Mitglieder und deren Hinterbliebene.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten verschiedener Artikel und Paragraphen.
Wen es betrifft
- Mitglieder des Bundestages.
- Aus dem Bundestag ausgeschiedene Mitglieder und deren Hinterbliebene.
Eckpunkte
- § 1 Nr. 1 und 2 des geänderten Gesetzes gelten auch für Mitglieder, die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschieden sind, sowie für deren Hinterbliebene.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, gemäß § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952.
- Artikel I § 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8 treten ab dem 1. Januar 1970 in Kraft.
- Der Rest des Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
DiätenGÄndG1972-06-22BGBl I1972, 993Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder
des Bundestages
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1970 +++)
DiätenGÄndG010Art I
DiätenGÄndG010Art I§ 1-
DiätenGÄndG010Art I§ 2§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
DiätenGÄndG010Art I§ 3-
DiätenGÄndG020Art IIDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
DiätenGÄndG030Art IIIDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels I § 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8, die ab 1. Januar 1970 in Kraft treten, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
DiätenGÄndG040-SchlußformelDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.