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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages. Es regelt auch, wann bestimmte Teile des Gesetzes in Kraft treten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DiätenGÄndG1972-06-22BGBl I1972, 993Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1970 +++) DiätenGÄndG010Art I DiätenGÄndG010Art I§ 1- DiätenGÄndG010Art I§ 2§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen. DiätenGÄndG010Art I§ 3- DiätenGÄndG020Art IIDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. DiätenGÄndG030Art IIIDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels I § 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8, die ab 1. Januar 1970 in Kraft treten, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. DiätenGÄndG040-SchlußformelDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.