Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in El Salvador und vereinfacht das Anmeldeverfahren für deutsche Staatsangehörige dort.
Was es regelt
- Den gesetzlichen Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der Republik El Salvador.
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen in El Salvador.
- Die Bedingungen für die Anmeldung von Warenzeichen durch deutsche Staatsangehörige in El Salvador.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik El Salvador anmelden möchten.
- Inhaber deutscher Warenbezeichnungen, die Schutz in El Salvador suchen.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen erhalten in El Salvador denselben gesetzlichen Schutz wie inländische.
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in El Salvador nicht nachweisen, dass sie bereits Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung erhalten haben.
📄 Gesetzestext
WZG§35SLVBek1972-10-03BGBl I1972, 1905Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 13.10.1972 +++)
WZG§35SLVBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird gemäß einer Erklärung des salvadorianischen Außenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik El Salvador in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik El Salvador anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35SLVBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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