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Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Wiedereinstellung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die wegen der Annahme einer Wahl in eine kommunale Vertretungskörperschaft aus dem Dienst ausgeschieden sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SGÄndG 41962-07-09BGBl I1962, 447Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) SGÄndG 4Art 1- SGÄndG 4Art 2(1) Stellt ein Berufssoldat, der wegen Annahme der Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft in den Ruhestand getreten ist, den Antrag, wieder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen zu werden, so ist seinem Antrag zu entsprechen, wenn er die Voraussetzungen für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten noch erfüllt. § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist entsprechend anzuwenden. (2) Für den Soldaten auf Zeit gilt Absatz 1 entsprechend, wenn seine Verpflichtungszeit noch nicht abgelaufen ist. SGÄndG 4Art 3Es treten in Kraft 1.Artikel 1 ... 2.Artikel 2 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.